AGB
AGB
VOB/B - das Regelwerk für uns Handwerker und Kunden
Greve Innenausbau Kassel, zu unserer AGB gehört die Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in Ihrer neusten Fassung, die wir als festen Bestandteil unserer Verträge einbinden.
VOB
Verdingungsordnung für Bauleistungen /AGB
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Art und
Umfang der Leistung §1
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Vergütung §2
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Ausführungsunterlagen §3
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Ausführung §4
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Ausführungsfristen §5
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Behinderungen und Unterbrechungen der Ausführungen §6
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Verteilung der Gefahr §7
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Kündigung
durch den Auftraggeber §8
-
Kündigung
durch den Auftragnehmer §9
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Haftung
der Vertragsparteien §10
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Vertragsstrafe §11
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Abnahme §12
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Gewährleistung §13
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Abrechnung §14
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Stundenlohnarbeit §15
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Zahlung §16
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Sicherheitsleistung §17
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Streitigkeiten §18
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VOB / C
Art und
Umfang der Leistung §1
1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag
bestimmt.
Als Bestandteil des Vertrages gelten auch die Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber
vorbehalten.
4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen
Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige
Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem
Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. |
1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die
nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den
Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen
Leistung gehören.
2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den
tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere
Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach
Selbstkosten) vereinbart ist.
3. (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis
erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem
im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche
Einheitspreis.
4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom
Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und
Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird,
§ 8 Nr.1 Abs. 2 entsprechend.
5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des
Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene
Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der
Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der
Ausführung getroffen werden.
6. (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat
der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den
Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der
Leistung beginnt.
7. (1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so
bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung
von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein
Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist
auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder
Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den
Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Die Nummern 4, 5 und 6
bleiben unberührt.
8. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter
eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet.
Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet
außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen,
wenn die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§
677 ff.) nichts anderes ergeben.
9. (1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere
Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den
Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte,
nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten. |
1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer
unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
2. Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen
des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das
Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der
baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.
3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und
Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen
sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur
ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu
überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel
hinzuweisen.
4. Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen
und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der
baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die
vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.
5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere
Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den
Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte
oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§
2 Nr.9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach
Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
6. (1) Die in Nr. 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres
Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen
anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. |
1. (1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen
Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der
verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse z.B. nach dem
Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht -
herbeizuführen.
2. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach
dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik
und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist
seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und
für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
3. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung
(auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom
4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart Ist, dem
Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu
überlassen:
5. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm
für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor
Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers
hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee
und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht
schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach
§ 2 Nr.6.
6. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht
entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von
ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht,
so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine
Rechnung veräußert werden.
7. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder
vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten
durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die
Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung
des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene
Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§
8 Nr.3).
8. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen.
Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an
Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei
Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet
ist.
9. Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von
Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der
Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder ändern dem Auftraggeber
den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung
abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach
§ 2 Nr.6. Die Rechte des Entdeckers
(§ 984 BGB) hat der Auftraggeber. |
1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu
beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan
enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies
im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den
voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb
von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der
Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so
unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht
eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen
unverzüglich Abhilfe schaffen.
4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der
Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nr.3 erwähnten Verpflichtung
nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages
Schadenersatz nach
§ 6 Nr. 6 verlangen oder dem
Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und
erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag
entziehe (§
8 Nr.3). |
Behinderungen
und Unterbrechungen der Ausführungen §6
1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der
Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann
Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem
Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung
bekannt waren.
2. (1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung
verursacht ist:
3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet
werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald
die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich
die Arbeiten wiederaufzunehmen und den Auftraggeber davon zu
benachrichtigen.
4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit
einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige
Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen,
ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten
Leistungen
6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so
hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen
Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach
Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung
regelt sich nach den Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die
Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der
Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die
bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind. |
1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch
höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer
nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser
für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach
§ 6 Nr.5; für andere Schäden
besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der
baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen
Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch
nicht eingebauten Stoffe und Bauteile, sowie die Baustelleneinrichtung
und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung
gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B. Gerüste, auch wenn diese als
Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind. |
Kündigung
durch den Auftraggeber §8
1. (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den
Vertrag kündigen.
2. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer
seine Zahlungen einstellt, das Vergleichsverfahren beantragt oder in
Konkurs gerät.
3. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des
§ 4 Nr.7 und des
§ 5 Nr.4 die gesetzte Frist
fruchtlos angelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des
Auftrags kann auch einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen
Leistung beschränkt werden.
4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus
Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12
Werktagen nach Bekannt werden des Kündigungsgrundes auszusprechen.
Nummer 3 gilt entsprechend.
5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten
Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich
eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
7. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann
nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert
werden. |
Kündigung
durch den Auftragnehmer §9
1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn
der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist
zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosen,
Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen.
Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung
nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers
bleiben unberührt. |
Haftung der
Vertragsparteien §10
1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für
das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie
sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
2. (1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein
Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide
Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den
Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im
Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten
nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form
angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer
auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach
§ 4 Nr.3 hingewiesen hat.
4. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der
Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das
geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände
angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und
auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
5. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Nummern 2, 3
oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch
zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
6. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in
Anspruch genommen wird, den nach den Nummern 2, 3 oder 4 die andere
Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre
Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten
befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder
befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur
Äußerung gegeben zu haben. |
1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer
nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der
Auftragnehmer in Verzug gerät.
3. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage: ist
sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als
4. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur
verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat. |
1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls
auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der
Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen;
eine andere Frist kann vereinbart werden.
2. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen:
3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung
verweigert werden.
4. (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei
es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen
zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich
niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen
bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige
Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen
mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die
Fertigstellung der Leistung.
6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er
sie nicht schon nach
§ 7 trägt. |
1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit
der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den
anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet
ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem
nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als
zugesichert, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als
bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach
Vertragsabschluß als solche anerkannt sind.
3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf
Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder
vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der
Vorleistung eines anderen Unternehmers, so ist der Auftragnehmer von der
Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn er die ihm nach
§ 4 Nr.3 obliegende Mitteilung über
die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat.
4. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag
vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2
Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten
Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme
der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung
beginnt sie mit der Teilabnahme (§12
Nr. 2a).
5. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige
Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es
der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch
auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt mit Ablauf der Regelfristen
der Nummer 4, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an,
jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist. Nach Abnahme der
Mängelbeseitigungsleistung beginnen für diese Leistung die Regelfristen
der Nummer 4, wenn nichts anderes vereinbart ist.
6. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom
Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber Minderung der
Vergütung verlangen (§634 Abs. 4, § 472 BGB). Der Auftraggeber kann
ausnahmsweise auch dann Minderung der Vergütung verlangen, wenn die
Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar ist.
7. (1) Ist ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt, auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner
Erfüllungsgehilfen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer außerdem
verpflichtet, dem Auftraggeber den Schaden an der baulichen Anlage zu
ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die
Leistung dient. |
1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die
Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der
Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen
Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der
Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere
Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in
der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen
getrennt abzurechnen.
2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der
Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die
Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den
anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei
Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der
Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
3. Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen
Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach
Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist;
diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate
Ausführungsfrist verlängert.
4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm
der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie
der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen. |
1. (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen
abgerechnet.
2. Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen
Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist
die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend.
3. Dem Auftragsgeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn
anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei
erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von
Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und
maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie
etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach
der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen
(Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm
bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er
Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich
erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als
anerkannt.
4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der
Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen,
einzureichen. Für die Zahlung gilt
§ 16.
5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der
Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der
Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen,
daß für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung
vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Abs. 2 für einen
wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von
Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und
maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie
etwaige Sonderkosten ermittelt wird. |
1. (1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils
nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des
ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst
kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine
prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere
Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten
hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und
bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten
Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum
an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
2. (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluß vereinbart
werden: hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende
Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes
vereinbart wird, mit 1 v. H. über dem Lombardsatz der Deutschen
Bundesbank zu verzinsen.
3. (1) Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der
vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens
innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlussrechnung ist
nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das
unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne
Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig
festgestellt und bezahlt werden.
5. (1) Alle Zahlungen sind aufs „äußerste zu beschleunigen.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
aus den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu
leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des
Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder
Werkvertrags beteiligt sind und der Auftragnehmer in Zahlungsverzug
gekommen ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verfangen des
Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu
erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger
anerkennt: wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten
die Forderungen als anerkannt und der Zahlungsverzug als bestätigt. |
1. (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240
BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt.
2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch
Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines
Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das
Kreditinstitut oder Kreditversicherer
3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der
Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der
Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die
Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der
Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB): sie darf nicht auf bestimmte Zeit
begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein.
5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der
Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf
ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam
verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
6. (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in
Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die
Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte
Sicherheitssumme erreicht ist. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er
dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser
Mitteilung auf Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen.
Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den
Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt.
Nummer 5 gilt entsprechend.
7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach
Vertragsabschluß zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit
er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber
berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der
vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im übrigen gelten Nummer 5 und
Nummer 6 außer Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
8. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit zum vereinbarten
Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die
Gewährleistung, zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine
Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der
Sicherheit zurückhalten. |
1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38
Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für
Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die
Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts
anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen
mitzuteilen.
2. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll
der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar
vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur
mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten
nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen
des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der
Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Bescheides
schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die
Ausschlussfrist hingewiesen hat.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und
Bauteilen, für die allgemeingültige Prüfungsverfahren bestehen, und über
die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten
Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei
nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die
materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich
anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen: deren Feststellungen
sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.
4. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten
einzustellen. |