AGB
AGB´s

Greve Innenausbau Kassel, zu unseren AGB´s gehören die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen in Ihrer Fassung aus 2002, nur die hier aufgeführte Fassung aus 2002 gilt als Grundlage und ist fester Bestandteil unserer Verträge.
Gerichtsstand ist Kassel.
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Art und Umfang der Leistung §1 1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
2. Bei Widersprüchen im
Vertrag gelten nacheinander 3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. 4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.
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Vergütung §2 1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. 2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
3. (1) Weicht die
ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder
Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen
Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis. 4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr.1 Abs. 2 entsprechend. 5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
6. (1) Wird eine im Vertrag
nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch
auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber
ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
7. (1) Ist als Vergütung der
Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung
unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich
vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der
Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein
Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu
gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der
Preisermittlung auszugehen. Die Nummern 4, 5 und 6 bleiben unberührt.
8. (1) Leistungen, die der
Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom
Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf
Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann
es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden,
die dem Auftraggeber hieraus entstehen, wenn die Vorschriften des BGB
über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.) nichts anderes
ergeben.
9. (1) Verlangt der
Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der
Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen
Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu
beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten. |
1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. 2. Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers. 3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen. 4. Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist. 5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr.9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
6. (1) Die in Nr. 5
genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht
veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den
vereinbarten Zweck benutzt werden. |
1. (1) Der Auftraggeber hat
für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu
sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln.
Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und
Erlaubnisse z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem
Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen.
2. (1) Der Auftragnehmer hat
die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen.
Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und
behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die
Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf
seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
3. Hat der Auftragnehmer
Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der
Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom
4. Der Auftraggeber hat,
wenn nichts anderes vereinbart Ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur
Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen: 5. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr.6. 6. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden. 7. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr.3).
8. (1) Der Auftragnehmer hat
die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher
Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen.
Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb
des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. 9. Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder ändern dem Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr.6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber. |
Ausführungsfristen §5 1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. 2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen. 3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen. 4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nr.3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr.3). |
Behinderungen und Unterbrechungen der Ausführungen §6 1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
2. (1) Ausführungsfristen
werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist: 3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wiederaufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen. 4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
5. Wird die Ausführung für
voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung
dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen 6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind. |
1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr.5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht. 2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad. 3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile, sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind. |
Kündigung durch den Auftraggeber §8
1. (1) Der Auftraggeber kann
bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
2. (1) Der Auftraggeber kann
den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt,
das Vergleichsverfahren beantragt oder in Konkurs gerät.
3. (1) Der Auftraggeber kann
den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des §
4 Nr.7 und des §
5 Nr.4 die gesetzte Frist fruchtlos angelaufen ist
(Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auch einen
in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt
werden. 4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekannt werden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Nummer 3 gilt entsprechend. 5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. 6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen. 7. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden. |
Kündigung durch den Auftragnehmer §9
1. Der Auftragnehmer kann
den Vertrag kündigen: 2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosen, Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. 3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. |
Haftung der Vertragsparteien §10 1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
2. (1) Entsteht einem
Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so
gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes
vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer
Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt
er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der
angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach §
4 Nr.3 hingewiesen hat. 4. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat. 5. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Nummern 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. 6. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Nummern 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben. |
1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB. 2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.
3. Ist die Vertragsstrafe
nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage: ist sie nach Wochen
bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 4. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat. |
1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
2. Besonders abzunehmen sind
auf Verlangen: 3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
4. (1) Eine förmliche
Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede
Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund
ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die
Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen
Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des
Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
5. (1) Wird keine Abnahme
verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12
Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der
Leistung. 6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt. |
1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. 2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als zugesichert, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluß als solche anerkannt sind. 3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn er die ihm nach § 4 Nr.3 obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat. 4. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§12 Nr. 2a).
5. (1) Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel,
die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten
zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich
verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt mit
Ablauf der Regelfristen der Nummer 4, gerechnet vom Zugang des
schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten
Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnen für diese
Leistung die Regelfristen der Nummer 4, wenn nichts anderes vereinbart
ist. 6. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen (§634 Abs. 4, § 472 BGB). Der Auftraggeber kann ausnahmsweise auch dann Minderung der Vergütung verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar ist.
7. (1) Ist ein wesentlicher
Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, auf ein
Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen
zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer außerdem verpflichtet, dem
Auftraggeber den Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren
Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient. |
1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen. 2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen. 3. Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert. 4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen. |
1. (1) Stundenlohnarbeiten
werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. 2. Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend. 3. Dem Auftragsgeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt. 4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16. 5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, daß für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Abs. 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird. |
1. (1) Abschlagszahlungen
sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen
vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf
entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen Zeitabständen zu
gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung
nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen
ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die
geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile
sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem
Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder
entsprechende Sicherheit gegeben wird.
2. (1) Vorauszahlungen
können auch nach Vertragsabschluß vereinbart werden: hierfür ist auf
Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese
Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 1 v. H.
über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
3. (1) Die Schlusszahlung
ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer
vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von 2
Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach
Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das
unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen. 4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.
5. (1) Alle Zahlungen sind
aufs „äußerste zu beschleunigen. 6. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind und der Auftragnehmer in Zahlungsverzug gekommen ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verfangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt: wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Forderungen als anerkannt und der Zahlungsverzug als bestätigt. |
1. (1) Wenn
Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB,
soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2. Wenn im Vertrag nichts
anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder
Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder
Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder
Kreditversicherer 3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen. 4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB): sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. 5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
6. (1) Soll der Auftraggeber
vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen
einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v. H.
kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Den jeweils
einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18
Werktagen nach dieser Mitteilung auf Sperrkonto bei dem vereinbarten
Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses
Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags
benachrichtigt. Nummer 5 gilt entsprechend. 7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluß zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im übrigen gelten Nummer 5 und Nummer 6 außer Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 8. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung, zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. |
1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen. 2. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat. 3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die allgemeingültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen: deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil. 4. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen. |